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Gebührentabelle

Wir möchten Ihnen die aktuelle Gebührentabelle gemäß § 13 Abs. 1 RVG vorstellen. Zum 1. Januar 2021 treten aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) wichtige Änderungen in Kraft, die nicht nur das RVG betreffen, sondern auch weitere Kostengesetze. Besonders bedeutsam aus Sicht der Anwaltschaft sind die Anpassungen der Gebührenbeträge und andere Änderungen des RVG.

Die Vorschrift des § 13 RVG legt die Berechnungsgrundlage der Gebührenbeträge bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert fest. Somit ist sie gewissermaßen die zentrale Referenz für die Gebührenberechnung. Die Wertstufen bleiben in ihrer bisherigen Form bestehen, jedoch werden lediglich die Gebührenbeträge angepasst.

Für Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr beispielsweise bei einem Gegenstandswert von bis zu 500 Euro 49 Euro.

Für detailliertere Informationen zu den neuen Gebührenbeträgen und weiteren Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die aktuelle Gebührentabelle steht hier zum Download bereit:

Gebührentabelle
Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 RVG
Wert bis 1.0 0,3 0,5 0,75
500 49,00 15,00 24,50 36,75
1.000 88,00 26,40 44,00 66,00
1.500 127,00 38,10 63,50 95,25
2.000 166,00 49,80 83,00 124,50
3.000 222,00 66,60 111,00 166,50
4.000 278,00 83,40 139,00 208,50
5.000 334,00 100,20 167,00 250,50
6.000 390,00 117,00 195,00 292,50
7.000 446,00 133,80 223,00 334,50
8.000 502,00 150,60 251,00 376,50
9.000 502,00 167,40 279,00 418,50
10.000 614,00 184,20 307,00 460,50
13.000 666,00 199,80 333,00 499,50
16.000 718,00 215,40 359,00 538,50
19.000 779,00 231,00 385,00 577,50
22.000 822,00 246,60 411,00 616,50
25.000 874,00 262,20 437,00 655,50
30.000 955,00 286,50 477,50 716,25
35.000 1.036,00 310,80 518,00 777,00
40.000 1.117,00 335,10 558,50 837,75
45.000 1.198,00 359,40 599,00 898,50
50.000 1.279,00 359,40 639,50 959,25